Die Bürgerstiftung Ahorntal dient der Realisierung sozialer und gemeinnütziger Projekte in unserer Gemeinde.
Jeder kleine und große Beitrag auf das Stiftungskonto bei der Sparkasse Bayreuth trägt hierzu bei.
Diese gemeinnützigen Projekte umfassen unter anderem:
- Öffentliches Gesundheitswesen
- Jugend- und Altenhilfe
- Kunst, Kultur, Denkmalschutz und ‑pflege.
- Bildung, Ausbildung und Sport
- Naturschutz und Landschaftspflege
- Wohlfahrtswesen und mildtätige Zwecke
- Rettung aus Lebensgefahr und Feuerschutz
- Heimatpflege und ‑kunde
- Bürgerliches Engagement zu Gunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
Anträge und Vorschläge können von jedem Bürger eingereicht werden.
Die zu unterstützenden Projekte werden dann vom Stiftungsrat ausgewählt.
Über die jährliche Verwendung der Erträge aus dem Stiftungskapital entscheidet der Gemeinderat.
Bankverbindung für Zuwendungen und Spenden:
DE45 7735 0110 0038 1110 50
Spenden sind in jeder Höhe möglich.
Steuerliche und Verwendungshinweise:
Steuernachweis:
Grundsätzlich gilt, dass für Spenden bis 300 Euro der Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend gemacht werden kann. Sobald der Betrag über 300 Euro liegt, sendet Ihnen die Sparkasse Bayreuth eine Zuwendungsbestätigung zu.
Bis zu 20 % des Einkommens sind jährlich steuerlich abzugsfähig.
Verwendungszuordnung:
Zuwendungen, die zu Lebzeiten eingezahlt werden und sich auf unter 500 Euro belaufen werden als Spende zeitnahe zu Zwecken der Stiftung verwendet. Liegt eine gleiche Zuwendung über 500 Euro und wird kein genauer Verwendungszweck dieses Betrages festgelegt, z. B. “für Spielplatz Kirchahorn”, so werden 80 % dem Stiftungsvermögen zugewiesen und lediglich 20 % für die Zwecke der Stiftung verwendet.
Letztwillige Verfügung / Testament:
Sollten Sie in ihrem Letzten Willen / Testament einen Betrag an die “Bürgerstiftung Ahorntal” ausmachen wollen, so ist dieser vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Es wird empfohlen sich hierfür einen juristischen Berater hinzuzuziehen.
Zuwendung durch Erben:
Hier gilt, Vermögensgegenstände, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall eingebracht werden können unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der hierfür angefallenen Erbschaftssteuer führen.
Zuwendung per Vertrag / Bezugsberechtigung:
Für Zuwendungen auf Grund eines Todesfalls, ohne testamentarische Festlegung wenden Sie sich bitte an die Stiftungsberater der Sparkasse Bayreuth.