Der Standort Ahorntal liegt inmitten einer der schönsten und abwechslungsreichsten Landschaften Deutschlands und zeichnet sich aus durch günstiges Bauland, welches auch Familien mit durchschnittlichem Einkommen ermöglicht, sich den Traum vom Eigenheim zu erfüllen.
Bauantrag
Allgemeine Informationen zu Bauvorhaben, Genehmigungsverfahren, Bauanträge, Abrissverfügungen und Schwarzbauten erhalten Sie hier in unserer Information zu Bauvorhaben und Baugenehmigungen.
Informationen zu Bauvorhaben und Baugenehmigungen
Foto: Baugenehmigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Frühlingsanfang und dem Wetterumschwung beginnt auch wieder die Zeit der Realisierung von geplanten Bauvorhaben in den Ortschaften. Aus diesem Anlass informieren wir anbei zu hierzu relevanten Themen des Baurechts. Für Rückfragen zu den Themen oder persönlichen Anfragen steht Ihnen die Bauabteilung in der Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.
Baugenehmigung (Bauantrag)
Grundsätzlich sind Baumaßnahmen in Bayern genehmigungsbedürftig, d.h. für Maßnahmen, die nicht verfahrensfrei sind (siehe unten), ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen. Hierbei wird im Genehmigungsverfahren geprüft, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Bei Baumaßnahmen handelt es sich nicht nur um den typischen Hausbau. Auch kleinere Anlagen, Werbeschilder, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Abrissarbeiten (vgl. weiter unten) sind vom Baurecht erfasst und benötigen grds. eine Genehmigung.
Der Antrag auf Baugenehmigung (unten zum Download) ist schriftlich mit den erforderlichen Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen, die diesen dann nach kurzer Behandlung im Gemeinderat mit ihrer Stellungnahme an das Landratsamt Bayreuth weiterleitet.
Informationen zu beizufügenden Unterlagen und anderen Thematiken rund um den Bauantrag erhalten Sie auch in unserem Infoflyer „Wissenswertes für Bauherren und Planer“. Diesen erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung oder können ihn weiter unten herunterladen.
Bitte achten Sie darauf, sich rechtzeitig um die Einreichung Ihrer Unterlagen zu kümmern. Bauanträge müssen 10 Tage vor der Gemeinderatssitzung bei der Gemeinde eingereicht sein, damit diese in der nächsten Sitzung behandelt werden. Das anschließende Baugenehmigungsverfahren im Landratsamt Bayreuth kann bei Vollauslastung im Sommer auch in „problemlosen“ Fällen 2–3 Monate bis zur Genehmigung dauern, da die Sachbearbeiter/innen im Landratsamt sich um den gesamten Landkreis, nicht nur um einzelne Gemeinden kümmern müssen. Die Gemeinde hat auf die Dauer dieses Verfahrens keinen Einfluss.
Baugenehmigung: Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich. Welche Gebäude und Anlagen verfahrensfrei sind, ist in Art. 57 der Bayerischen Bauordnung geregelt. Zum Download steht Ihnen unten ebenfalls ein Merkblatt „Was ist verfahrensfrei?“ zur Verfügung.
Aber Achtung: Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten oder ändern, die nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist, bedeutet dies nur, dass Sie keinen Bauantrag stellen müssen und keine Baugenehmigung brauchen. Eine Prüfung Ihres Bauvorhabens vor der Errichtung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht. Sie sind selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. Sie müssen zum Beispiel Abstandsflächen einhalten und Vorgaben eines Bebauungsplans beachten.
Außerdem müssen Sie eigenverantwortlich prüfen, ob Sie für Ihr Bauvorhaben möglicherweise eine andere Genehmigung benötigen. Wenn Sie beispielsweise ein Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmälern errichten, benötigen Sie unter Umständen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
Wenn Sie sich nicht an bestehende Anforderungen halten, kann die Bauaufsichtsbehörde den Bau einstellen, die Nutzung untersagen oder gar die Beseitigung verfügen.
Beseitigung von Anlagen, Abbrucharbeiten
Soll eine Anlage vollständig beseitigt werden, deren Errichtung verfahrensfrei ist, dann können Sie diese Anlage ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde abreißen. Verfahrensfrei ist auch die Beseitigung einfacher freistehender Gebäude, wie beispielsweise die Beseitigung eines Einfamilienhauses, und die Beseitigung sonstiger Anlagen mit einer Höhe bis zu 10 Meter. Sie müssen sich jedoch vorher erkundigen, ob Sie andere Erlaubnisse oder Genehmigungen für den Abbruch benötigen, zum Beispiel eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
Wollen Sie Anlagen nur teilweise beseitigen, handelt es sich in der Regel um eine Änderung eines Gebäudes, so dass Sie einen Bauantrag stellen müssen.
Bauplanungsrecht: Entspricht mein Bauvorhaben dem Planungsrecht?
Die Grundlage für die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit Ihres Vorhabens bildet das Baugesetzbuch (BauGB). Hierbei werden drei Fallgruppen unterschieden:
- Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
- Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ohne Bebauungsplan
- Grundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
Innerhalb eines Bebauungsplanes muss das Bauvorhaben die dort festgesetzten Regelungen einhalten um planungsrechtlich zulässig zu sein.
In der zweiten Fallgruppe ist die Umgebung des Vorhabens der wichtigste Maßstab zur Beurteilung der Zulässigkeit. Das Bauvorhaben muss sich also nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Fläche die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügen“.
Im Außenbereich als dritter Fallgruppe sind grundsätzlich keine Vorhaben zulässig. Ausnahmen bilden hierbei einzelne Baumaßnahmen z.B. für landwirtschaftliche Betriebe oder Windenergieanlagen.
Bauaufsicht: Schwarzbauten
Leider halten sich nicht immer alle Bauherren an die Vorschriften, holen Baugenehmigungen nicht ein, oder überschreiten die in der Genehmigung festgesetzten Größen der Bauvorhaben. Dies stellt baurechtlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld, und zusätzlich die Anordnung zur Nutzungsuntersagen oder gar Beseitigung der Anlagen nach sich ziehen kann.
Für die Bauaufsicht ist das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde zuständig. Anzeigen von Schwarzbauten können aber auch bei der Gemeindeverwaltung zur Weiterleitung an das Landratsamt aufgegeben werden.
Weitere Informationen:
Downloads:
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Katasterauszug zur Bauvorlage
Die Gemeinde Ahorntal bietet für ihre Bürgerinnen und Bürger den Onlinedienst der Bayerischen Vermessungsverwaltung „Katasterauszug zur Bauvorlage” an.
Der von der Gemeinde Ahorntal angebotene „Katasterauszug zur Bauvorlage” bietet Bauherren die Möglichkeit, die für die Planung ihrer baulichen Vorhaben benötigten aktuellen Auszüge aus dem amtlichen Liegenschaftskataster direkt bei der Gemeindeverwaltung zu beziehen. Die bislang erforderliche persönliche Vorsprache des Bauherrn beim Vermessungsamt entfällt damit.
Angaben:
Der „Katasterauszug zur Bauvorlage” besteht aus einem Auszug der amtlichen Flurkarte (Lageplan) sowie Angaben zu den Eigentümern der benachbarten Flurstücke.
Gebühren:
Je Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster wird von der Gemeinde flurstücksunabhängig eine Gebühr in Höhe von 36,00 € erhoben. Wir behalten uns vor den Auszug erst nach Bezahlung auszuhändigen. Bei der Abgabe von Auszügen aus dem amtlichen Liegenschaftskataster durch das Vermessungsamt wird ebenfalls die (einheitliche) Gebühr in Höhe von 36,00 € fällig.
Bebauungspläne — Bauleitpläne
Die Gemeinde Ahorntal stellt unter folgenden Link ihre Bebauungspläne — Bauleitpläne zur Einsicht zur Verfügung.
Zum BayernViewer-Bauleitplanung:
Bauplätze
Bauplatzsuchende
Wir bitten darum sich bei Anfragen mit der Gemeindeverwaltung poststelle@ahorntal.bayern.de in Verbindung zu setzen.
Ab 15.05.2023 in Kraft:
Richtlinien für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken der Gemeinde Ahorntal ‑Bauplatzvergaberichtlinien-
Bauplatzeigentümer
Liebe Eigentümer/innen von Bauplätzen,
sofern Sie eine Aufnahme Ihres Grundstückes in das gemeindliche Bauplatzverzeichnis wünschen, bitten wir darum, beiliegendes Formular ausgefüllt in der Gemeindeverwaltung abzugeben oder dieser per Mail poststelle@ahorntal.bayern.de bzw. Fax 09202 / 1572 zukommen zu lassen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vielen Dank!