Herbst-im-Ahorntal

Hinweise zu Johannisfeuer und Public Viewing

Zum Thema Johan­nis­feuer (bzw. grund­sätz­lich zu Veran­stal­tungen nach § 7 der 13. BayIfSMV):

„Ob eine Veran­stal­tung nach § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der 13. BayIfSMV vorliegt, kann nicht abstrakt und allge­mein­gültig beant­wortet werden und ist daher im konkreten Einzel­fall durch die örtlich zustän­dige Kreis­ver­wal­tungs­be­hörde anhand folgender Krite­rien zu beurteilen.

  • 7 Abs. 1 und Abs. 2 der 13. BayIfSMV sind zunächst eng auszulegen.

Gemein­sames Merkmal von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 der 13. BayIfSMV ist der beson­dere Anlass. Dieser muss eine begrenzte Häufig­keit aufweisen und entweder von einem vorn­herein datums­mäßig bestimmten Ereignis abhängen (z. B. Jubi­läum, Schul­ab­schluss­feier, Hoch­zeit, etc.) oder aus recht­li­chen Gründen turnus­mäßig statt­finden müssen (z. B. Vereins­sit­zung, WEG-Versamm­lung, etc.).

Im Hinblick auf die Abgren­zung zwischen einer privaten und einer öffent­li­chen Veran­stal­tungen kommt es darauf an, ob zwischen den Teil­neh­menden eine (wenn auch mittel­bare) persön­liche Verbin­dung besteht (z. B. Gäste einer Hoch­zeits­feier, Mitglieder einer WEG etc.) oder ob diese ohne persön­liche Verbin­dungen ausschließ­lich anlass­be­zogen zusam­men­kommen (z. B. Ehrung, Schul­ab­schluss­feier etc.).

Es dürfen zudem nur gela­dene Personen anwe­send sein. Dies­be­züg­lich kommt es darauf an, dass die Einla­dung grds. perso­nen­ge­bunden und nicht frei über­tragbar ist. Auch muss vor der Veran­stal­tung bestimmbar fest­stehen, wer an dieser teil­nehmen wird. Dies ergibt sich aus dem Merkmal des „von Anfang an klar begrenzten“ Personenkreis.

  • U. E. sind Johan­nis­feuer hier­nach in der Regel nach § 7 Abs. 3 der 13. BayIfSMV unter­sagte Veran­stal­tungen. Die Beur­tei­lung der jewei­ligen Veran­stal­tung im konkreten Einzel­fall ist aller­dings u. a. von der konkreten Ausge­stal­tung abhängig und obliegt der zustän­digen Kreis­ver­wal­tungs­be­hörde, so dass eine abschlie­ßende Einschät­zung von unserer Seite nicht getroffen werden kann.“
  • Johan­nis­feuer sind also in der Regel nicht zulässig, außer im konkreten Einzel­fall ist der Perso­nen­kreis tatsäch­lich von Anfang an klar begrenzt und geladen. Es muss dem Veran­stalter dementspre­chend auch möglich sein, unge­la­dene Gäste vom Veran­stal­tungsort fern zu halten.

Im Zwei­fels­fall kann sich der Veran­stalter gerne auf unserer Corona-Hotline 0921 728 700 erkundigen.


Zum Thema Public Viewing anläss­lich der anste­henden Fußball-Europameisterschaft:

„Public Viewings sind nach Auffas­sung der Staats­re­gie­rung als Ergän­zung zur bestehenden Gastro­no­mie­tä­tig­keit zulässig. Eben­falls möglich ist die Über­tra­gung von EM-Spielen in Kinos oder Sport­sta­dien unter Voraus­set­zung der jeweils geltenden Rege­lungen. Eigene Public Viewing Veran­stal­tungen ohne Bezug zu bestehenden Gastro­no­mie­tä­tig­keiten sind nicht erlaubt.“