Herbst-im-Ahorntal

Anzeigepflicht: Lebensmittelbedarfsgegenstände

Eine Mitte­lung des Gewer­be­amtes des Land­kreises Bayreuth:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Deutsch­land ansäs­sige Unter­nehmer, einschließ­lich Impor­teure, die Lebens­mit­tel­be­darfs­ge­gen­stände als Fertig­erzeugnis herstellen, behan­deln oder in den Verkehr bringen, haben ab dem 01. Juli 2024 eine Anzei­ge­pflicht gegen­über der für den jewei­ligen Betrieb zustän­digen Behörde.

Die Über­gangs­fristen enden am 31. Oktober 2024.

In Bayern sind die Lebens­mit­tel­über­wa­chungs­be­hörden an den Kreis­ver­wal­tungs­be­hörden für die Entge­gen­nahme dieser Anzeigen zuständig.

Die Anzei­ge­pflicht gilt nicht für Lebens­mit­tel­un­ter­nehmer, die bereits einer Regis­trie­rungs­pflicht nach dem Lebens­mit­tel­hy­gie­ne­recht (Art. 6 Abs. 2 der Verord­nung (EG) Nr. 852/2004) unter­liegen, da diese den Behörden bereits bekannt sind.

Die neue Anzei­ge­pflicht dient der Ausge­stal­tung der in der im Euro­päi­schen Recht [VO (EU) 2017/625] veran­kerten allge­meinen Pflichten der zustän­digen Behörden zur Erstel­lung und Aktua­li­sie­rung von Unternehmenslisten.

Da Lebens­mit­tel­be­darfs­ge­gen­stände einen direkten Einfluss auf Lebens­mittel haben, soll eine ziel­ge­rich­tete Über­wa­chung ermög­licht werden, die dem Gesund­heits­schutz der Verbrau­cher dient.

Das entspre­chende Formular ist ange­hängt oder kann unter https://www.landkreis-bayreuth.de/fileadmin/user_upload/Redaktion/Formulare_und_Merkbl%C3%A4tter/Lebensmittel%C3%BCberwachung/Formulare/Muster_Registrierung_FCM-Unternehmer.pdf herun­ter­ge­laden werden.

Das ausge­füllte Formular ist entweder per Post an das Land­ratsamt Bayreuth/Lebensmittelüberwachung zu senden oder gerne per mail an: poststelle@lra-bt.bayern.de .