Zum Thema Johannisfeuer (bzw. grundsätzlich zu Veranstaltungen nach § 7 der 13. BayIfSMV):
„Ob eine Veranstaltung nach § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der 13. BayIfSMV vorliegt, kann nicht abstrakt und allgemeingültig beantwortet werden und ist daher im konkreten Einzelfall durch die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde anhand folgender Kriterien zu beurteilen.
- 7 Abs. 1 und Abs. 2 der 13. BayIfSMV sind zunächst eng auszulegen.
Gemeinsames Merkmal von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 der 13. BayIfSMV ist der besondere Anlass. Dieser muss eine begrenzte Häufigkeit aufweisen und entweder von einem vornherein datumsmäßig bestimmten Ereignis abhängen (z. B. Jubiläum, Schulabschlussfeier, Hochzeit, etc.) oder aus rechtlichen Gründen turnusmäßig stattfinden müssen (z. B. Vereinssitzung, WEG-Versammlung, etc.).
Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen einer privaten und einer öffentlichen Veranstaltungen kommt es darauf an, ob zwischen den Teilnehmenden eine (wenn auch mittelbare) persönliche Verbindung besteht (z. B. Gäste einer Hochzeitsfeier, Mitglieder einer WEG etc.) oder ob diese ohne persönliche Verbindungen ausschließlich anlassbezogen zusammenkommen (z. B. Ehrung, Schulabschlussfeier etc.).
Es dürfen zudem nur geladene Personen anwesend sein. Diesbezüglich kommt es darauf an, dass die Einladung grds. personengebunden und nicht frei übertragbar ist. Auch muss vor der Veranstaltung bestimmbar feststehen, wer an dieser teilnehmen wird. Dies ergibt sich aus dem Merkmal des „von Anfang an klar begrenzten“ Personenkreis.
- U. E. sind Johannisfeuer hiernach in der Regel nach § 7 Abs. 3 der 13. BayIfSMV untersagte Veranstaltungen. Die Beurteilung der jeweiligen Veranstaltung im konkreten Einzelfall ist allerdings u. a. von der konkreten Ausgestaltung abhängig und obliegt der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, so dass eine abschließende Einschätzung von unserer Seite nicht getroffen werden kann.“
- Johannisfeuer sind also in der Regel nicht zulässig, außer im konkreten Einzelfall ist der Personenkreis tatsächlich von Anfang an klar begrenzt und geladen. Es muss dem Veranstalter dementsprechend auch möglich sein, ungeladene Gäste vom Veranstaltungsort fern zu halten.
Im Zweifelsfall kann sich der Veranstalter gerne auf unserer Corona-Hotline 0921 728 700 erkundigen.
Zum Thema Public Viewing anlässlich der anstehenden Fußball-Europameisterschaft:
„Public Viewings sind nach Auffassung der Staatsregierung als Ergänzung zur bestehenden Gastronomietätigkeit zulässig. Ebenfalls möglich ist die Übertragung von EM-Spielen in Kinos oder Sportstadien unter Voraussetzung der jeweils geltenden Regelungen. Eigene Public Viewing Veranstaltungen ohne Bezug zu bestehenden Gastronomietätigkeiten sind nicht erlaubt.“