Herbst-im-Ahorntal

Wasserrecht; Niedrigwassersituation

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits im Vorjahr leidet Ober­franken unter einer außer­ge­wöhn­li­chen Trocken­heit. Das Nieder­schlags­de­fizit führt zu sinkenden Grund­was­ser­ständen. Größere Fließ­ge­wässer weisen sehr nied­rige Abflüsse auf, und klei­nere Bäche beginnen bereits auszu­trocknen. Aufgrund der aktu­ellen Wetter­pro­gnose muss mit einer weiteren Verschär­fung der Situa­tion gerechnet werden.

Die Regie­rung von Ober­franken weist darauf hin, dass in der aktu­ellen Situa­tion bereits gering­fü­gige Wasser­ent­nahmen aus den Gewäs­sern der Gewäs­ser­öko­logie schaden können. Wasser­ent­nahmen aus Ober­flä­chen­ge­wäs­sern im Rahmen des Gemein­ge­brauchs, bezie­hungs­weise des Eigen­tümer- und Anlie­ger­ge­brauchs, sind aufgrund der bestehenden Einschrän­kungen in den Wasser­ge­setzen nicht mehr oder nur in sehr begrenztem Umfang möglich.

Die Bevöl­ke­rung wird daher um größt­mög­liche Zurück­hal­tung bei der Entnahme von Wasser aus den Gewäs­sern gebeten. Insbe­son­dere ist jegliche unge­neh­migte Entnahme von Wasser mittels Pumpen im Rahmen des Gemein- oder Anlie­ger­ge­brauchs unzulässig.

Eine gering­fü­gige Wasser­ent­nahme mittels Hand­schöpf­ge­fäßen ist nur noch bei größeren Fließ­ge­wäs­sern mit ausrei­chender Wasser­füh­rung möglich, wobei zu beachten ist, dass jegliche unge­neh­migten Einbauten zum Aufstauen des abflie­ßenden Wassers wider­recht­lich sind.

Bitte machen Sie deshalb folgende Meldung orts­üb­lich (ggf. auch im Internet) bei Ihnen bekannt:

Wasser­ent­nahmen aus Ober­flä­chen­ge­wäs­sern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetz­liche Grenzen – beim Garten­gießen und Bewäs­sern auch an den Gewäs­ser­schutz denken!

Im Hinblick auf den extrem trockenen Sommer sind –trotz der jüngsten Regen­fälle – nach wie vor unzu­läs­sige Wasser­ent­nahmen aus Ober­flä­chen­ge­wäs­sern, insbe­son­dere zu Bewäs­se­rungs­zwe­cken bzw. zum Garten­gießen, zu erwarten.

 

Es gilt zu berück­sich­tigen, dass die in den Gewäs­sern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht über­leben können, vom Austrocknen bedroht sind. Insbe­son­dere bei der Wasser­ent­nahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze über­schritten, bei der für die Lebe­wesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden ange­richtet werden.

 

Das Land­ratsamt weist deshalb im Inter­esse des Gewäs­ser­schutzes auf die bestehende Rechts­lage hin:

 

Das Entnehmen von Wasser aus ober­ir­di­schen Gewäs­sern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetz­li­chen Bestim­mungen grund­sätz­lich einer wasser­recht­li­chen Gestat­tung, die vorher beim Land­ratsamt zu bean­tragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasser­haus­halts­ge­setzes – WHG).

 

Ausnahmen von dieser gene­rellen Erlaub­nis­pflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasser­ent­nahme noch unter den soge­nannten Gemein­ge­brauch bzw. den Eigen­tümer- oder Anlie­ger­ge­brauch am Gewässer fällt.

 

 

1.  Gemein­ge­brauch

 

Der Gemein­ver­brauch steht grund­sätz­lich jeder­mann zu. Dabei ist jedoch zu berück­sich­tigen, dass die erlaub­nis­freie Wasser­ent­nahme nur durch Schöpfen mit Hand­ge­fäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Baye­ri­sches Wasser­ge­setz – BayWG).

 

Eine Entnahme mittels Entnah­me­lei­tung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemein­ge­brauchs ledig­lich aus Flüssen mit größerer Wasser­füh­rung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häus­li­chen Bedarf der Land­wirt­schaft möglich, eine Feld­be­wäs­se­rung (außer­halb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.

 

 

2.  Eigen­tümer- und Anliegergebrauch

 

Im Rahmen des Eigen­tü­mer­ge­brauchs an einem ober­ir­di­schen Gewässer (vgl. § 26 WHG) darf Wasser für den eigenen (auch land­wirt­schaft­li­chen) Bedarf nur dann entnommen werden, wenn dadurch keine nach­tei­ligen Verän­de­rungen der Eigen­schaften des Wassers, keine wesent­liche Vermin­de­rung der Wasser­füh­rung, keine andere Beein­träch­ti­gung des Wasser­haus­haltes und keine Beein­träch­ti­gung (d. h. tatsäch­liche und spür­bare Behin­de­rung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befug­nissen, Gemein­ge­brauchs- und andere Anlie­ger­ge­brauchs­aus­übende) zu erwarten ist.

 

Bei anhal­tender Trocken­heit – wie in diesem Sommer — und entspre­chend nied­rigen Wasser­ständen haben jedoch bereits gering­fü­gige Wasser­ent­nahmen nach­tei­lige Auswir­kungen auf die Gewäs­ser­öko­logie v. a. in den klei­neren Gewäs­sern (Fisch­sterben, trockenes Bach­bett), so dass die Wasser­ent­nahme nicht mehr vom Eigen­tümer- bzw. Anlie­ger­ge­brauch gedeckt ist.

 

Diese Einschrän­kungen gelten im vollen Umfang auch für den Anlie­ger­ge­brauch. (Anlieger = Eigen­tümer der an ober­ir­di­schen Gewässer angren­zenden Grund­stücke und die zur Nutzung der Grund­stücke Berechtigten).

 

Ein Anlie­ger­ge­brauch an Bundes­was­ser­straßen oder sons­tigen Gewäs­sern, die schiffbar oder künst­lich errichtet sind, ist grund­sätz­lich ausgeschlossen.

 

Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorhe­rige Gestat­tung errichtet wurden, in jedem Falle uner­laubt und müssen besei­tigt werden.

 

Das Land­ratsamt bittet daher um größte Zurück­hal­tung bei der Wasser­ent­nahme in und nach der sommer­li­chen Trocken­pe­riode. Insbe­son­dere ist die Wasser­ent­nahme bei Nied­rig­wasser in jedem Fall einzu­stellen. Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.

 

Verstöße gegen die wasser­recht­li­chen Vorschriften können als Ordnungs­wid­rig­keiten mit empfind­li­chen Bußgel­dern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Land­ratsamt zum Schutze des Wasser­haus­halts kosten­pflich­tige Anord­nungen erlassen und Zwangs­gelder androhen.

 

Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Inter­esse aller Betei­ligten vermeiden lassen.